§1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Anglerverein Mügeln „Krebsbach“ e.V., er hat seinen Sitz in 04769 Mügeln und ist eingetragener Verein, unter der Vereinsregisternummer VR 6200 des Amtsgerichtes in Oschatz.
Der Verein ist Mitglied im Anglerverband Leipzig e.V., dessen Satzung in der jeweils gültigen Fassung anerkannt wird.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck und Aufgaben des Vereins
I. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Angeln zu verbreiten zu verbessern und auszuüben.
II. Zweck des Vereins:
1. Hege und Pflege des Fischbestandes in Gewässern.
2. Schutz der Gewässer gegen Schädigung und Vernichtung der Lebensbedingungen der Fische durch Wasserbauten, Wasserverschmutzung oder Vergiftung, Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes
III. Aufgaben zur Verwirklichung des Vereinszweck:
a. Er fördert die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum "Gewässer“ .
b. Schaffung von Angel und -Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder. Kauf, Pacht und Erhaltung von Gewässern, Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen, sowie Booten und dazu gehörigen Anlagen.
c. Förderung der Vereinsjugend
d. Der Verein berät die Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur- und Tierschutzes und kann Schulungsmaßnahmen durchführen.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 - Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann werden, wer das 9. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Als fördernde ( passive) Mitglieder können volljährige Personen aufgenommen werden.
Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller mündlich oder schriftlich zu übermitteln. Das gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muss.
§ 5 - Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge und Gebühren erhoben. Deren Höhe sowie deren Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
§ 6 - Ende der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod
2. durch Austritt.
Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er kann bis zum 01.12. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
3. durch Streichung von der Mitgliederliste
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder anderer Beträge im Rückstand ist.
4. durch Ausschluss.
Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a. gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat,
b. wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins in der Öffentlichkeit schwer geschädigt hat,
c. wenn es wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,
d. wenn es gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,
e. wenn es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat
II. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt werden. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.
III. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.
§ 7 - Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder
Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf:
a. Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z.B. Ersatzleistung),
b. zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder nur bestimmten Gewässern
c. mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.
Gegen diese Entscheidungen ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.
§ 8 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Gewässerordnung, die dem Verein gehörenden von ihm gepachteten Gewässer oder Gewässer des Dachverbandes waidgerecht zu befischen sowie vereinseigene Einrichtungen (Heime, Boote, Stege usw.) zu benutzen.
Die Mitglieder sind verpflichtet,
a. das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der
gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
b. sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
c. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
d. die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen, wie Pflichtarbeitsstunden, -hilfsweise
Ersatzzahlungen zu erfüllen.
Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.
§ 9 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 10 - Der Vorstand
1. Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer sowie maximal 3 Beisitzern.
Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern. Der Vorstand wählt einen 1.Vorsitzenden und einen zweiten Vorsitzenden.
2. Der 1. und 2. Vorsitzende haben Einzelvertretungsbefugnis; die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
Der Schriftführer und der Kassierer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nur gemeinsam.
3. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten ist.
4. Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung (Bestätigung) eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen oder bestimmen, oder das freigewordene Vereinsamt von einem anderen Vorstandsmitglied mit übernommen wird.
6. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1., bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.
§ 11 – Mitgliederversammlung
1 .In jedem Kalenderjahr muss in den ersten 3 Monaten eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird einberufen vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden mit einer Frist von einem Monat. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Sie erfolgt durch schriftliche Einladung an die letzte, von den Mitgliedern angegebene Adresse. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei seiner Abwesenheit ein von der Versammlung gewähltes Vereinsmitglied
2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:
a. Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der Kassenprüfer,
b. Entlastung des Vorstandes,
c. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
d. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, Festlegung der Beiträge und sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder,
e. Satzungsänderung
f. Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen oder sonstigen Maßnahmen gegen Mitglieder.
3. Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.
4. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten auch dann einberufen, wenn ein drittel aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Abgabe von Zweck und Gründen beantragt.
5. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 12 - Wahl der Organe
Wählbar ist jedes Mitglied vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Alle Wahlen sind in der Mitgliederversammlung oder in einer dazu außerordentlich einberufenen Hauptversammlung schriftlich und geheim zu vollziehen.
Gewählt sind maximal sieben Kandidaten mit den meisten Stimmen, wenn sie mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen erreicht haben.
§ 13 - Pflichten und Rechte der Organe
Die Mitglieder der Organe führen ihre Ämter ehrenamtlich. Jedes Mitglied der Organe ist verpflichtet, die Geschäfte raschmöglichst zu erledigen.
Der Vereinskassierer ist verpflichtet, die Ausgaben ordnungsgemäß nach den Belegen zu verbuchen. Aus den Belegen muss der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein.
Der Kassierer darf Zahlungen nur leisten, wenn diese vom Vorsitzenden angewiesen sind. Die Kasse ist jährlich abzuschließen. Geldbeträge sind bei einem Kreditinstitut / Bank anzulegen. Den Kassenprüfern ist das Kassenbuch mit dem dazugehörigen Rechnungsmaterial zur Prüfung vorzulegen.
Der Jahreshauptversammlung haben die Kassenprüfer einen Bericht über die Prüfung zu erstatten. Abhebungen und Überweisungen können nur vom 1. Vorsitzenden oder Kassenwart vorgenommen werden. Im Ausnahmefall kann ein Vorstandsmitglied bevollmächtigt werden.
§ 14 – Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils 3 Jahren jeweils 2 Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 15 - Auflösung des Vereins, Satzungsänderungen
(1.) Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Ebenfalls bedürfen Satzungsänderungen eine ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder einer Mitgliederversammlung.
(2.) Im Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an die Gemeinde Mügeln zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung.
§ 16 Haftungsausschluss
1. Der Verein haftet nicht für Schäden die seinen Mitgliedern aus Unfällen, Diebstählen oder anderen Vorkommnissen, die ihnen auf dem Weg zum oder vom oder bei der Ausführung des Angelsports oder irgend einer freiwilligen Tätigkeit für den Verein zustoßen könnte, auch wenn sie im Auftrag des Vereins in vereinseigenen oder fremden Räumen verursacht werden.
§ 17 – Schlussbestimmungen
Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur
Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.
§18 - Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 10.01.2010 beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
Mügeln, den 10.01.2010
Sächsisches Fischereigesetz
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